REGLEMENT
WEIHNACHTSMARKT DÖRFLI 2026
INHALT
1. Grundlagen
1.1 Veranstaltung
1.2 Organisation
1.3 Marktdauer und Öffnungszeiten
1.4 Marktareal
2. Ausstellende und Darstellende
2.1 Bewerbungen
2.2 Verträge
2.2.1 Ausstellervertrag
2.2.2 Darstellungsvertrag
2.3 Produkte, Programm
2.4 Platzzuteilung, Information
2.5 Auflagen, Einschränkungen
2.6 Ordnung, Erscheinungsbild
2.7 Absage, Ausschluss, Teilnehmerverzeichnis
2.8 Haftung, Versicherung
2.9 Aufnahmerecht der GLD
3. Markthäuser
3.1 Beschreibung
3.2 System
3.3 Ausstattung
3.4 Bezug, Aufbau und Abgabe
3.5 Sorgfalt und Pflege
4. Kosten
4.1 Grundmiete
4.2 Zusatzkosten
4.3 Kaution für Eventualschäden
4.4 Zahlungskonditionen
5. Sicherheitsbestimmungen
5.1 Behördliche Bewilligungen, gesetzliche Vorschriften, Auflagen
5.2 Zoll bei Einfuhr von Waren
5.3 Foodstände
5.4 Getränkestände
5.5 Edelmetallkontrollgesetz
5.6 Nickelgehalt in metallischen Gegenständen
5.7 Verkauf von Alkohol, Suchtprävention
6. Darbietungen
6.1 Auftrittszeiten
6.2 Vorbereitung, Abbau
7. Fahrzeugmanagement
7.1 Zufahrt, Anlieferung
7.2 Aufbau, Abbau
8. Wohlbefinden und Sicherheit
8.1 Abfälle
8.2 Depotsystem
8.3 Notfälle
8.4 Diebstahl
9. Verschiebung, Unterbruch, Abbruch, Absage
10. Rechtliche Bestimmungen
10.1 Vereinbarungen
10.2 Behördliche Bestimmungen
10.3 Arbeitsbewilligungen
10.4 Ansprüche
10.5 Gerichtsstand
11. Anhang
VORWORT
Warum ohne Reglement nichts geht
In einer von Bürokraten kontrollierten Welt voller Vorschriften, Bestimmungen und Auflagen müssen wir uns ordnungsgemäss an klare Richtlinien halten. Das macht Sinn, denn als Teil eines festlichen Anlasses, der in einem bewohnten Quartier stattfindet, tragen wir eine grosse Verantwortung. Unser aller Ziel besteht darin, den Menschen eine stimmungsvolle Adventszeit zu bescheren. Klare Abläufe sichern nicht nur das schöne Erlebnis – sie helfen auch Risiken und Ärger auf ein Minimum zu reduzieren.
Herzlichen Dank für eure aktive Mitarbeit!
Das OK Weihnachtsmarkt Dörfli
1. GRUNDLAGEN
Die wichtigsten Daten zum Dörflifäscht. Und alle entscheidenden Stellen mit den verantwortlichen Personen.
1.1 Veranstaltung
1.2 Organisation
8000 Zürich
1.3 Marktdauer und Öffnungszeiten
| Montag bis Donnerstag | 11.00 bis 21.00 Uhr |
| Freitag und Samstag | 11.00 bis 22.00 Uhr |
| Sonntag | 11.00 bis 20.00 Uhr |
Während der Öffnungszeiten muss jeder Stand offen sowie personell besetzt sein.
1.4 Marktareal
- Mühlegasse
- Niederdorfstrasse
- Hirschenplatz
- Rosenhof
- Stüssihofstatt
- Zwingliplatz
- Grossmünster
- Zähringerplatz
2. AUSSTELLENDE UND DARSTELLENDE
2.1 Bewerbungen
Die lokalen Geschäfte können ebenfalls ein Markthaus mieten und am Weihnachtsmarkt Dörfli teilnehmen. Mitglieder der GLD geniessen bei der Bewerbung sowie bei der Teilnahme bevorzugte Konditionen.
2.2 Verträge
2.2.1 Ausstellervertrag
Nach Erhalt des Vertrages haben Ausstellende fünf Tage Zeit, diesen unterzeichnet an die GLD zurückzuschicken. Lassen sie diese Frist verstreichen, wird der Standplatz weitervergeben.
2.2.2 Darstellungsvertrag
2.3 Produkte, Programm
Saisonal typische Produkte wie zum Beispiel Glühwein, Adventskränze oder Weihnachtsschmuck sind präzise zu bezeichnen und nicht zu umschreiben (alkoholhaltiges Heissgetränk oder Dekorationsmaterial). Glühwein darf beispielsweise nur angeboten werden, wenn er im Vertrag namentlich aufgeführt ist. Die Einhaltung des festgelegten Marktsortiments ist obligatorisch. Ausstellende, die das genehmigte Sortiment missachten oder nicht bewilligte Waren anbieten, begehen einen Verstoss gegen das Marktreglement. Solche Verstösse werden mit einer Konventionalstrafe von CHF 500.00 geahndet. Weitere marktorganisatorische Massnahmen bleiben vorbehalten.
2.4 Platzzuteilung, Information
Zu Beginn des Marktes findet online das obligatorische Info-Meeting statt. In diesem Rahmen informiert die GLD alle Ausstellenden über die zentralen Punkte des Reglements, erteilt Hinweise oder gibt Empfehlungen ab. Es ist die Pflicht aller Ausstellenden, am Info-Meeting teilzunehmen. Abwesende haben eine Busse von CHF 50.00 zu bezahlen.
2.5 Auflagen, Einschränkungen
Jedes Markthaus ist mit einem Stromanschluss ausgerüstet. Der Strombezug darf nur von dort erfolgen. Ein Strombezug von anderen Verteilern ist strikte verboten. Die Stromanschlüsse sind auf die Maximalwerte pro Häuschen programmiert und dürfen nicht verändert werden. Jegliche Manipulation wird verzeigt. Das EWZ wird Kontrollen durchführen und gefährliche Installationen vom Netz trennen.
Maximalwerte
| Non-Food Stand | 230V/16A |
| Food Stand | 400V/32A |
Durch die GLD organisierte Darbietungen, Aktivitäten oder Events während des Marktes sind ohne Anmeldung möglich: Sie können zwischenzeitliche Einschränkungen verursachen.
2.6 Ordnung, Erscheinungsbild
Für die Einhaltung dieser Bestimmung wird eine pauschale Kaution gemäss Punkt 4.3 verlangt. Eine von der GLD unabhängige, neutrale Jury prüft die Dekoration. Genügt sie nicht den Richtlinien des Organisationskomitees, wird sie auf Kosten der Ausstellenden korrigiert.
Die Ausstellenden sind verpflichtet, während des Marktbetriebs auf einen gepflegten Auftritt sowie auf Ordnung im und um den Stand zu achten. Die Markthäuser müssen während der Öffnungszeiten durchgehend offen und personell besetzt sein. Wird zu spät geöffnet oder zu früh geschlossen, sind Ausstellende zur Zahlung von CHF 40.00 pro angefangene Stunde verpflichtet. Öffnet das Markthaus an einem Tag gar nicht oder ist es nicht personell besetzt, wird eine Vertragsstrafe von CHF 500.00 pro Tag fällig.
Alle Markthäuser sind einheitlich und gut sichtbar mit dem Namen des Standes sowie der Standnummer beschriftet. Das entsprechende Schild wird an alle Ausstellenden abgegeben. Musikalische Beschallung der Markthäuser ist nicht gestattet. Eine Ausnahme bieten Ausstellende mit Tonträgern im Sortiment: Sie dürfen diese zum Zweck des Probehörens interessierter Kundschaft in gemässigter Lautstärke kurz vorführen.
Die Abfalleimer-/Stehtische werden durch die Veranstalterin neben oder vor dem jeweiligen Markthaus platziert. Die Platzierung erfolgt unter Berücksichtigung und Einhaltung der behördlichen Auflagen sowie des Gesamtkonzepts des Marktes und gilt als definitiv. Ein eigenständiges oder beliebiges Umplatzieren der Abfalleimer-/Stehtische durch die Standbetreibenden ist nicht gestattet.
Jeder Foodstand ist verpflichtet, mindestens einen Abfalleimer-Stehtisch zu beziehen. Für ein Einzelhaus ist mindestens ein Abfalleimer-Stehtisch obligatorisch, für ein Doppelhaus mindestens zwei. Die entsprechenden Kosten sind unter Punkt 4.2 Zusatzkosten aufgeführt und werden mit der Schlussabrechnung verrechnet.
Das Aufstellen zusätzlicher Stehtische ist nicht gestattet. Ebenso sind Schirme, Zelte oder dergleichen zum Schutz der Abfalleimer/Stehtische nicht erlaubt.
Die Standbetreibenden sind für die Sauberkeit und den ordentlichen Zustand der Abfalleimer-Stehtische verantwortlich. Das bedeutet, dass die Tischflächen regelmässig zu reinigen sind und darauf zu achten ist, dass die Tische beim jeweiligen Markthaus stehen und nicht verschoben werden. Die Leerung der Abfalleimer sowie das Bestücken mit Abfallsäcken erfolgen durch die Veranstalterin.
«Futterkrippen» werden durch die Veranstalterin zur Verfügung gestellt. Die Platzierung erfolgt unter Berücksichtigung und Einhaltung der behördlichen Auflagen sowie des Gesamtkonzepts des Marktes. Ein eigenständiges oder beliebiges Umplatzieren der «Futterkrippen» durch die Standbetreibenden ist nicht gestattet. Die Montage sowie die Reinigung erfolgen durch die Veranstalterin.
2.7 Absage, Ausschluss, Ausstellungsverzeichnis
Wenn die Absage nach dem Unterzeichnen des Vertrages erfolgt, sowie bei Nichterscheinen, werden 100 % der Vertragssumme als Konventionalstrafe festgelegt.
Vorbehalten bleibt die Geltendmachung weitergehenden Schadenersatzes, zum Beispiel für bereits ausgeführte Bestellungen (Ausstellungsverzeichnis, Technik, Mobiliar, Fertigstände usw.).
Ausstellende und Darstellende, die sich ungebührlich benehmen, Anordnungen der GLD nicht befolgen oder vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, werden beim ersten Vorfall verwarnt und im Wiederholungsfall von der GLD mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen – das heisst, der Ausstellungsvertrag kann fristlos aufgelöst werden. In diesem Fall verwandelt sich die von den Ausstellenden bereits bezahlte oder gemäss Abrechnung für die gesamte Marktdauer geschuldete Miete in eine Vertragsstrafe.
Die Übergabe an Dritte zum Betrieb oder die Untervermietung sind strengstens untersagt und ziehen einen sofortigen Verweis nach sich.
Vertretende der GLD und andere Ausstellende sind berechtigt, dem Vorstand der GLD registrierte Verstösse von Ausstellenden zu melden. Dies hat eine Verwarnung und im Wiederholungsfall den Ausschluss zur Folge.
Die GLD ist alleine berechtigt, ein Ausstellungsverzeichnis herauszugeben. Um die Vollständigkeit des Verzeichnisses zu gewährleisten, werden Ausstellende, deren Angaben nicht termingerecht vorliegen, zu deren Lasten ohne Verantwortung für die Richtigkeit in das Verzeichnis aufgenommen.
Falls unvorhersehbare Umstände die Durchführung des Weihnachtsmarktes Dörfli verunmöglichen, oder wenn gesetzliche sowie behördliche Anordnungen zu einem Ausschluss von Ausstellenden führen sollten, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der GLD.
2.8 Haftung, Versicherung
Für Schäden auf dem öffentlichen Grund oder an öffentlichen Einrichtungen haften ausschliesslich die Ausstellenden. Dies gilt ebenso für Schäden, die durch Mitarbeitende oder beauftragte Dritte verursacht werden.
Schäden an Markthäusern, Einrichtungen oder an der Infrastruktur während der Nutzungsdauer gehen zulasten der jeweiligen Ausstellenden. Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte oder unbekannte Verursachende (insbesondere Vandalismus) entstehen. Eine Haftung der GLD besteht nicht.
Ausstellende sind verpflichtet, an ihren ausgestellten sowie sich in Betrieb befindlichen Maschinen und Geräten Schutzvorrichtungen anzubringen, die den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Die Haftung für allfällige Personen- oder Sachschäden liegen ausschliesslich bei den Ausstellenden. Auch für solche, die durch ausgestellte, respektive betriebene Maschinen oder Geräte entstehen. Eine Haftung der GLD besteht ausdrücklich nicht.
Die Haftung der GLD für leichte Fahrlässigkeit des ihr unterstellten Personals wird wegbedungen.
Für die Folgen der gesetzlich gegebenen Haftung haben die Ausstellenden selbst aufzukommen. In diesem Zusammenhang müssen sie für die Teilnahme am Weihnachtsmarkt Dörfli eine Haftpflichtversicherung über CHF 5 Mio. abschliessen oder gegebenenfalls ihre Betriebshaftpflichtversicherung überprüfen und nötigenfalls auf die Risiken der Teilnahme ausdehnen lassen. Der Organisation muss diesbezüglich ein Nachweis im Vorfeld erbracht werden.
Ausstellende tragen alle Folgen, welche durch Unterlassung eines ausreichenden Versicherungsschutzes eintreten können.
Die Verkaufsstände mit den ausgestellten Waren müssen nachts gesichert werden – dies geschieht auf eigenes Risiko. Die Versicherung der mitgebrachten Einrichtungsgegenstände sowie der Waren gegen Feuer, Einbruchsdiebstahl oder Wasserschäden ist Sache der Ausstellenden.
Haftungsausschluss: Die GLD übernimmt keine Obhutspflicht für Ausstellungsgüter und Standeinrichtungen und schliesst, unter Vorbehalt von Artikel 100, Absatz 2 des Schweizerischen Obligationenrechts, jede Haftung für Schäden und Verlust von Inventar oder persönlichen Vermögenswerten der Ausstellenden und ihrer Mitarbeitenden aus.
Die GLD engagiert eine Bewachungsfirma, deren Mitarbeitende periodisch auf dem Marktgelände patrouillieren. Der Haftungsausschluss der GLD wird dadurch nicht eingeschränkt.
2.9 Aufnahmerecht der GLD
3. MARKTHÄUSER
3.1 Beschreibung
3.2 System
3.3 Ausstattung
Standbetreiber wählen je nach Bedarf zwischen dem Tableau Typ 4700 oder dem Typ 2518. Die Preise für die Elektrotableaus können unter Punkt 4.2 entnommen werden.
Zu Beginn des Marktes werden zusätzlich die Elektroinstallationen jedes einzelnen Standes geprüft. Bei Anschluss von zusätzlichen Endgeräten wie Beleuchtung, Gravurmaschinen, Food-Geräten etc. wird der zusätzliche Energiekonsum durch von der Veranstalterin beauftragte Fachkräfte der Elektrotechnik aufgenommen und separat verrechnet.
Zusätzliche Ausstattungen für die Markthäuser können gemäss der Liste unter Punkt 4.2 bestellt werden. Die Ausstattung ist bis Ende Oktober zu bestellen.
Das zusätzlich bestellte Material wird mit der Schlussabrechnung verrechnet. Bei Defekten, Verlusten oder der Rückgabe von verschmutztem Material werden die entsprechenden Kosten gemäss der Liste unter Punkt 4.2 zusätzlich in Rechnung gestellt.
Verkaufsstände, in denen Lebensmittel verarbeitet werden, müssen über eine Waschstation/ein Hygienemöbel verfügen, wenn eine Veranstaltung länger als drei Tage geht. Das Hygienemöbel muss über ein Waschbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluss verfügen.
Standbetreibende, welche kein Essen selbst zubereiten, aber Degustationen o. Ä. anbieten, sind verpflichtet, einen Wasserkanister mit Seife und Handtüchern im Markthaus zu deponieren und sinngemäss zu verwenden.
Aus Sicherheitsgründen sind keine eigenen Heizungen erlaubt. Für kältedämmende Unterlagen sind Standbetreibende selbst verantwortlich. Auch hier sind feuerpolizeiliche Vorgaben einzuhalten. Jedes Markthaus muss über eine Löschdecke verfügen. Standbetreibende mit Food-Offenverkauf müssen ihr Markthaus mit einem Feuerlöscher ausstatten. Sofern beim Kontrollgang mit Schutz & Rettung auch bei anderen Markthäusern ein Feuerlöscher vorgeschrieben wird, muss dieser von den Standbetreibenden nachgerüstet werden.
3.4 Platzbezug, Aufbau und Abgabe
Die Übergabe der Markthäuser und Standplätze erfolgt nach Rücksprache mit der GLD durch eine anwesende Fachkraft. Es wird ein Übernahmeprotokoll erstellt. Ausstellende sind verpflichtet, bei der Übernahme persönlich anwesend zu sein.
Das bezahlte Markthaus mit Standplatz ist rechtzeitig bezugsbereit, damit die Vorbereitungs- und Einrichtungsarbeiten beginnen können. Wir werden alle Ausstellenden früh genug informieren.
Markthäuser, die bis 12 Stunden vor Marktbeginn nicht bezogen wurden, werden ohne weitere Abklärungen an Ausstellende auf der Warteliste weitergegeben. Die bezahlte Mietgebühr wird nicht wieder zurückerstattet.
Aufbau: Dienstag, 17. November 2026, nach Markthausübergabe bis 20.00 Uhr. Am Donnerstag, 19. November 2026 von 07.00 bis 11.00 Uhr.
Abgabe: Donnerstag, 24. Dezember 2026, 07.00 bis 10.00 Uhr. Die Markthäuser werden ab 10.00 Uhr etappenweise abgebaut. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen diese vollständig geräumt sowie gereinigt sein. Allfällige Kosten für Reinigung und Entsorgung von Material, Abfall, usw. sind nicht in der Mietkaution enthalten.
Wichtig: Die Ausstellenden sind verpflichtet, bei der Abgabe dabei zu sein. Abwesenheit wird mit einer Busse von CHF 100.00 bestraft – ausserdem verfällt der Anspruch auf Einsprache bezüglich der Abschlussrechnung.
3.5 Pflege und Sorgfalt
Die Aussenseiten der Markthäuser dürfen von den Ausstellenden nicht zu Werbezwecken benützt werden. Die GLD ist berechtigt, Werbung aller Art zu entfernen.
Warenlager und sonstige Materialansammlungen auf, hinter oder neben den Markthäusern werden nicht toleriert. Zuwiderhandlung wird mit CHF 50.00 geahndet.
Ausstellende sind für Ordnung und Reinigung im und um das Markthaus herum selbst verantwortlich. Abfall muss von den Ausstellenden mitgenommen und selbst entsorgt werden (Züri-Säcke oder eigener Betriebskehricht). Für Foodstände gilt eine separate Regelung, siehe 8.1.
4. KOSTEN
Beim Weihnachtsmarkt Dörfli bestehen die Kosten aus: Grundmiete, Zusatzkosten sowie den übrigen Zuschlägen.
4.1 Grundmiete
Die Markthäuser können nur für die gesamte Dauer des Marktes gemietet werden. Es ist keine Teil- oder Untermiete möglich. GLD-Mitglieder profitieren immer von 20 % Rabatt auf die Grundmiete der Markthäuser (ohne Zusatzkosten). Bei der Miete von Doppelhäusern gewähren wir externen Standbetreibenden einen Rabatt von 20 % auf die Grundmiete des zweiten Hauses.
Beispiel
| 1. Haus | 100% der Grundmiete |
| 2. Haus | 80% der Grundmiete |
Miete pro Quadratmeter für die ganze Marktdauer
| Non-Food | CHF 1120.00 pro m2 |
| Food & Beverage | CHF 1575.00 pro m2 |
4.2 Zusatzkosten
Zur Grundmiete kommen folgende Zusatzkosten hinzu – sie gelten für die ganze Marktdauer:
| Werbekostenpauschale | CHF 330.00 | ||
| Nebenkosten zusätzlich zur Miete: | Food-Offenverkauf | Non-Food-Stand, Food verpackt | |
| Elektrogrundinstallation inkl. NIV/SINA | CHF 302.50 | CHF 302.50 | |
| Anschlussgebühren Strom | CHF 368.50 | CHF 265.50 | |
| Stromverbrauch für Grunddekoration (Lichterketten) | CHF 26.40 | CHF 26.40 | |
| Reinigung Marktgelände | CHF 228.80 | CHF 138.60 | |
| Abfallentsorgung | CHF 165.00 | CHF 82.50 | |
| Sicherheitspauschale* | CHF 330.00 | CHF 330.00 | |
| Verkehrsdienst Auf-/Abbau | CHF 22.00 | CHF 22.00 | |
| Bewilligung | CHF 16.50 | CHF 16.50 | |
| WC-Nutzung inkl. Verbrauchsmaterial und Reinigung | CHF 22.00 | CHF 22.00 | |
| Zwischentotal | CHF 1481.70 | CHF 1206.00 | |
| zzgl. Verwaltungskosten 3 % | CHF 44.45 | CHF 36.18 | |
| Gesamttotal Nebenkosten | CHF 1526.15 | CHF 1242.18 | |
| Miete Elektrotableau Typ 2518 | CHF 315.00 | ||
| Miete Elektrotableau Typ 4700 | CHF 385.00 | ||
| Abfalleimer/Stehtisch | CHF 150.00 |
* Auf vielseitigen Wunsch der Ausstellenden nach mehr Schutz vor nächtlichen Einbrüchen wird ein Sicherheitsdienst beauftragt. Mit der Sicherheitspauschale werden beispielsweise die Kosten der zwischen 5 und 6 Stunden dauernden Patrouillen gedeckt.
Mietmaterial auf Bestellung zusätzlich beim OK erhältlich
| Elektro-Ofen inkl. Montage/Demontage, exkl. Strombedarf | CHF 130.00 |
| Strombedarf: 2000W*12h*35 Markttage = 840KWh*aktueller Ansatz Strom Zürich | |
| Hygienemöbel inkl. Transport, Erstschulung, exkl. Endreinigung | CHF 680.00 |
| Strombedarf: 660W*12h*35 Markttage = 277.2KWh*aktueller Ansatz Strom Zürich | |
| LED-Grundbeleuchtung inkl. Montage/Demontage | CHF 110.00 |
| Schlussreinigung Einzelhaus inkl. Rückgabe | CHF 240.00 |
| Schlussreinigung Doppelhaus inkl. Rückgabe | CHF 420.00 |
| Löschdecke (Kauf) inkl. Abgabe vor Ort | CHF 60.00 |
Kosten bei Verlust/Defekt oder verschmutzem Mietmaterial
| LED-Armatur | CHF 195.00 |
| LED-Röhre | CHF 22.00 |
| Abwassertank Hygeinemöbel | CHF 29.00 |
| Wasserpumpe Hygienemöbel | CHF 66.00 |
| Boiler Hygienemöbel | CHF 462.00 |
| Abfalleimer Hygienemöbel | CHF 29.00 |
| Metall-Mischbatterie Hygienemöbel | CHF 236.00 |
| Trockenschutzsicherung Hygienemöbel | CHF 34.00 |
| Seifenspender Hygienemöbell | CHF 66.00 |
| Papierspender Hygienemöbel | CHF 66.00 |
| Endreinigung Hygienemöbel | CHF 180.00 |
| Elektrotableau non-food (Typ 2518) | CHF 500.00 |
| Elektrotableau food (Typ 7400) | CHF 800.00 |
| Hygienemöbel | CHF 2880.00 |
| Elektro-Ofen | CHF 218.00 |
| Abfalleimer/Stehtisch | CHF 538.00 |
| Endreinigung von Mietmaterial | Nach Aufwand |
Der Betrieb von Gasgeräten ist nur zulässig, wenn diese bis spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn angemeldet wurden und am Eröffnungstag der Veranstaltung durch eine Fachperson kontrolliert und bescheinigt werden. Diese Kontrolle ist eine behördliche Auflage der Stadt Zürich. Die obligatorische Kontrolle inklusive Bescheinigung kostet CHF 80.00 und wird den Standbetreiber:innen mit der Endabrechnung verrechnet. Ohne erfolgte Kontrolle ist der Betrieb des Geräts untersagt. Allfällige zusätzliche Instandstellungsarbeiten werden separat in Rechnung gestellt.
Der Stromverbrauch für die Grunddekoration ist Bestandteil der Nebenkosten. Darüber hinausgehender Stromverbrauch wird separat verrechnet.
Nach dem Markt wird die Veranstalterin eine detaillierte Abrechnung erstellen und alle Zusatzkosten gemäss Bestellung sowie allfällige Bussen, zusätzlichen Stromverbrauchs etc. in Rechnung stellen.
4.3 Kaution für Eventualschäden
Diese Beträge decken allfällige Kosten, die im Zusammenhang mit den im Folgenden aufgeführten Punkten entstehen können:
- Verursachte Schäden am Markthaus
- Nichtentfernung von Schrauben, Nägeln und Heftklammern.
- Ausgebliebene oder ungenügende Reinigung des Markthauses, des ausgeliehenen Materials oder des Grund und Bodens.
- Schaden oder Abhandenkommen von ausgeliehenem Material
- Entstandener Aufwand, um nicht den Bestimmungen entsprechende Dekorationen zu korrigieren. Die Dekoration wird durch eine von der GLD unabhängige, neutrale Jury beurteilt.
- Nicht-Einhalten der behördlichen Richtlinien wie beispielsweise Massnahmen für die Suchtprävention.
Bei Einhaltung sämtlicher Vorschriften wird die Kaution bis zu 100 % innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Bankverbindung dem Teilnehmer zurückbezahlt. Es besteht kein Anspruch auf einen Zins. Allfällige entstandene Kosten werden direkt von der Kaution abgezogen. Übersteigen die Kosten die Kaution, wird der übrige Betrag zusätzlich in Rechnung gestellt.
4.4 Zahlungskonditionen
Der Gesamtbetrag bestehend aus Grundmiete, Zusatzkosten und Kautionen wird auf die festgelegte Bankverbindung überwiesen. Es handelt sich dabei um eine Akonto-Rechnung. Die Kosten können sich situativ verändern. Allfällige Mehrkosten werden in der Endabrechnung berücksichtigt und sind nachträglich zu bezahlen.
5. SICHERHEITSBESTIMMUNGEN
Behördliche Bewilligungen und gesetzliche Vorschriften haben zum Ziel, einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Damit alles seine Richtigkeit und Ordnung hat, gibt es zentrale Vorgaben – beispielsweise zu Foodständen, Zollbestimmungen, Edelmetallen und alkoholischen Getränken. Sie werden im Folgenden aufgeführt und müssen von allen betreffenden Ausstellenden befolgt werden.
5.1 Behördliche Bewilligungen, gesetzliche Vorschriften, Auflagen
In den Ständen darf kein feuergefährliches Material verwendet werden. Die feuerpolizeilichen Vorschriften sind einzuhalten. Hauseingänge, Treppenhäuser, Korridore und Verkehrsflächen, welche als Fluchtwege dienen, sind jederzeit frei und sicher benutzbar zu halten. Hydranten müssen jederzeit bedienbar sein. Sie dürfen weder verdeckt noch durch Markteinrichtungen behindert werden.
5.2 Zoll bei Einfuhr von Waren
Die Waren sind bei Grenzübertritt unaufgefordert anzumelden. Sie benötigen entweder ein Carnet ATA (Bezug bei der Handelskammer), einen Vormerkschein oder einen Freipass (Bezug beim Schweizer Grenzzollamt oder Spediteur). Es ist empfehlenswert, sich vor Grenzübertritt beim Grenzzollamt über die Abfertigung zu informieren. Das Carnet ATA gilt nur für Waren zur Demonstration, Vorführung oder Bestellungsaufnahme – ein Verkauf der Waren ist verboten. In jedem Fall müssen die mitgeführten Stücke einzeln nach fortlaufenden Nummern, Art und Preis auf einer Liste in dreifacher Ausführung aufgeführt sein. Es ist der Preis einzusetzen, zu dem die Ware in der Schweiz angeboten wird. Ausländische Währungen werden zum Tageskurs umgerechnet. Für Waren, die mit Vormerkschein oder Freipass eingeführt werden, sind die Eingangsabgaben durch eine Barhinterlage sicherzustellen. Diese beträgt ca. 8.1 % des auf der Liste deklarierten Gesamtwertes, aufgerundet auf die nächsten CHF 50.00. Es handelt sich um einen Pauschalbetrag, der die Mehrwertsteuer und einen allfälligen Zoll enthält. Stichproben der Zollbehörde bleiben vorbehalten.
5.3 Foodstände
Getränke dürfen nur in PET-Flaschen oder Dosen verkauft werden (kein Glas). Bei der Anlieferung müssen Lebensmittel sauber verpackt sein. Das Herstellen von Lebensmitteln zu kommerziellen Zwecken in privaten Räumen wie Wohnungen oder Garagen ist verboten. Leicht verderbliche Lebensmittel müssen gekühlt aufbewahrt werden. Die Maximaltemperatur beträgt +5 °C. Ein Kontrollthermometer misst die Temperatur. Die Werte müssen einmal täglich schriftlich festgehalten werden. Wer Lebensmittel herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder abgibt muss dafür sorgen, dass sie
- vor äusseren Einflüssen geschützt sind.
- sauber und geordnet gelagert werden.
- nicht durch gesundheitsgefährdende Stoffe oder anderweitig nachteilig beeinflusst werden.
- nur mit sauberen und einwandfreien Gefässen, Packmaterialien, Einrichtungen, Werkzeugen etc. in Berührung kommen.
- im Falle von Fleischprodukten mit dem Herkunftsland gekennzeichnet sind.
- nicht durch Schädlinge, Parasiten oder andere Lebewesen beeinträchtigt werden.
Für weitere Fragen:
Kantonales Labor Zürich
Fehrenstrasse 15
8032 Zürich
Telefon +41 43 244 71 00
www.zh.ch/de/gesundheitsdirektion/kantonales-labor.html
Ausserdem muss der Verkaufsstand über Spuckschutz sowie eine glatte, rissfreie und abwaschbare Arbeitsfläche verfügen. Das Markthaus, der Markthausboden sowie der öffentliche Grund müssen gegen allfällige Verschmutzungen durch Ölspritzer geschützt werden. Für schützende Unterlagen sind die Ausstellenden selbst verantwortlich. Allfällige Schäden, die durch eine ungeeignete Bodenmatte und/oder durch den unsachgemässen Gebrauch entstehen, werden von den Ausstellenden bezahlt.
Es ist unumgänglich, den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln gemäss den grundlegenden Regeln des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zu handhaben. Insbesondere sind Arbeitsflächen und Küchenutensilien stets sauber zu halten und die Hände nach jedem Arbeitsgang zu waschen. Handwascheinrichtungen müssen über fliessendes Wasser, Flüssigseife sowie Einweghandtücher verfügen. Bei der Verarbeitung von Lebensmitteln vor Ort muss ein Waschbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluss vorhanden sein.
Der Bezug von Frischwasser und die Entsorgung von Abwasser erfolgt an den definierten Standorten. Details hierfür erhalten Sie am Info-Meeting.
5.4 Getränkestände
5.4.1 Heisse Getränke
Alle Heissgetränke an den Ständen des Weihnachtsmarkt-Dörfli werden ausschliesslich in den offiziellen Mehrwegtassen ausgeschenkt. Diese Tassen wurden speziell für den Weihnachtsmarkt produziert und werden den Standbetreibenden als Leihgabe zu CHF 3.00 pro Stück zur Verfügung gestellt.
Vor Beginn des Weihnachtsmarkts geben alle Standbetreiber*innen ihre gewünschte Erstmenge an Tassen über ein digitales Bestellformular auf. Diese Bestellung dient als Grundlage für die Leihgabe und die spätere Abrechnung.
Für jede ausgegebene Tasse wird ein Depot von CHF 5.00 zusätzlich zum Verkaufspreis des Getränks erhoben. Bei Rückgabe der unbeschädigten Tasse erhält die Kundschaft das Depot vollständig zurückerstattet. Behalten die Gäste die Tasse, gilt dies als Verkauf zum Preis von CHF 5.00.
Standbetreiber*innen stellen sicher, dass jederzeit genügend Wechselgeld (CHF 5.00 / 10.00) in der Kasse vorhanden ist, um Depots auszuzahlen. Es wird empfohlen, den dreifachen Wechselbestand in CHF 5.00 bereitzuhalten. Alternativ kann die Rückzahlung des Depots – in Absprache mit den Gästen – auch bargeldlos erfolgen.
Das Depot wird nur für vollständige, unbeschädigte und nicht zweckentfremdete Tassen ausbezahlt. Es dürfen keine Tassen oder Becher von anderen Märkten zurückgenommen oder ausgetauscht werden.
Die Anzahl der ausgegebenen Tassen pro Stand ist dokumentiert. Der Depotbetrag von CHF 5.00 pro nicht zurückgegebener Tasse verbleibt in der Kasse der Standbetreiber*innen, wird jedoch am Ende des Marktes bei der Rückgabeabrechnung gegengerechnet:
Beispiel:
- Ausgeliehene Tassen: 100
- Zurückgegebene Tassen: 98
- Fehlende Tassen: 2 → entsprechen CHF 10.00
- Diese CHF 10.00 verbleiben zunächst in der Kasse des Standes, werden jedoch bei der Endabrechnung den Standbetreibenden mit CHF 3.00 pro Tasse abgezogen. Somit verdienen die Standbetreibenden an jeder nicht zurückgegebenen Tasse CHF 2.00.
Die benutzten Tassen werden zentral gespült. Für diesen Service zahlen die Standbetreiber*innen eine Servicegebühr von CHF 10.40 pro Spülkorb (CHF 0.65 pro Tasse). Ein Spülkorb enthält 16 Tassen. Diese Gebühr wird so kalkuliert, dass sie die tatsächlichen Kosten für Reinigung, Logistik und Handling deckt.
Änderungen vorbehalten.
5.4 Edelmetallkontrollgesetz
Die Vorschriften über den Verkehr mit Edelmetallen und Edelmetallwaren in der Schweiz sind im Edelmetallkontrollgesetz (EMKG – SR 941.31) und in der dazugehörenden Edelmetallkontrollverordnung (EMKV – SR 941.311) festgelegt.
Das Gesetz und die entsprechende Verordnung finden Sie im Internet unter folgenden Adressen:
EMKG www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19330048/index.html
EMKV www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19340042/index.html
Alle in der Schweiz gehandelten Edelmetall- und Mehrmetallwaren, ob in der Schweiz oder im Ausland hergestellt, müssen mit einer gesetzlichen Feinheitsgehaltsangabe – in Tausendsteln ausgedrückt – und einer Verantwortlichkeitsmarke, die beim Zentralamt für Edelmetallkontrollen hinterlegt ist, bezeichnet sein. Edelmetalle im Sinne des Gesetzes sind Gold, Silber, Platin und Palladium.
Mehrmetallwaren müssen zusätzlich mit einem Hinweis auf das verwendete unedle Metall gestempelt sein. Plaquéwaren müssen die in der EMK-Gesetzgebung vorgeschriebene Plaquébezeichnung und die Verantwortlichkeitsmarke tragen.
Für weitere Auskünfte sowie die Registrierung einer Verantwortlichkeitsmarke wenden Sie sich bitte direkt an:
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
Taubenstrasse 16
3003 Bern
Telefon +41 58 467 15 15
www.bazg.admin.ch
5.6 Nickelgehalt in metallischen Gegenständen
0,2 μg Nickel pro cm2 und Woche bei sämtlichen Piercings 0,5 μg Nickel pro cm2 und Woche bei sämtlichem Schmuck, Uhren, Gürteln, Brillengestellen usw.
Das Lebensmittelinspektorat wird gelegentliche Stichproben durchführen. Weitere Detailvorschriften finden Sie unter www.ezv.admin.ch
5.7 Verkauf von Alkohol, Suchtprävention
Ausstellende haben dafür zu sorgen, dass zu jedem Zeitpunkt während des Marktes die Gesetzesgrundlagen zum Alkohol- und Tabakverkauf an Jugendliche eingehalten werden. Sie sind insbesondere auch dazu verpflichtet, ihr Personal am Stand zu schulen, so dass die Gesetzesgrundlagen auch von ihren Mitarbeitenden stets durchgesetzt und eingehalten werden. Bussen und weitere Kosten gehen vollumfänglich zu Lasten der Verursachenden.
Pro Verzeigung wird dem Teilnehmer ein Unkostenbeitrag von CHF 100.00 in Abzug gebracht. Sollten diesbezüglich weitere Kosten und Aufwendungen seitens der GLD entstehen, werden diese zum Stundenansatz von CHF 180.00 verrechnet und in Abzug gebracht.
Die Abgabe von vergorenen alkoholischen Getränken wie Wein, Bier und Most an Jugendliche unter 16 Jahren beziehungsweise von Alcopops, Spirituosen und Aperitifs an Jugendliche unter 18 Jahren ist generell verboten. Alkoholische Getränke müssen so angeboten werden, dass sie von alkoholfreien Getränken deutlich unterscheidbar sind. Das Personal hat im Zweifelsfall einen Ausweis zu verlangen und das Alter zu kontrollieren.
Hinweisschilder betreffend Jugendschutz müssen gut sichtbar für die gesamte Kundschaft am Verkaufsstand oder der Bar aufgehängt werden. Die Schilder werden von der GLD zur Verfügung gestellt.
Mit der Unterschrift des Vertrags verzichten Ausstellende respektive die verantwortliche Person auf die Informationssperre der Polizei gegenüber der GLD. Bei einer Verzeigung darf die Polizei Daten verzeigter Personen/Ausstellenden an die GLD weitergeben.
6. DARBIETUNGEN
6.1 Auftrittszeiten
6.2 Vorbereitung, Abbau
7. FAHRZEUGMANAGEMENT
Am Weihnachtsmarkt Dörfli wird eine Menge los sein. Beachtet bitte, dass auf dem ganzen Marktareal keine Parkplätze zur Verfügung stehen und dass am Limmatquai Einbahnverkehr ist – vom Bellevue her, Richtung Central!
Für die Sperrzeit von 12.00 und 05.00 Uhr wird eine Spezialbewilligung für die Einfahrt und Zufahrt verlangt, welche an den Barrieren oder bei Kontrollen vorgewiesen werden muss. Sie kann in dringenden Fällen bei der Dienstabteilung für Verkehr an der Mühlegasse 18/22 eingeholt werden.
7.1 Zufahrt, Anlieferung
7.2 Aufbau, Abbau
Zum Aufbau ganz zu Beginn – oder beim Abbau der Markteinrichtungen ganz zum Schluss des Weihnachtsmarktes Dörfli können online bei der GLD Einfahrts- und Zufahrtsbewilligungen für die Sperrzone beantragt werden. Hierfür muss das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs dem OK gemeldet werden. Die Angaben werden dann an die Behörden weitergeleitet und dort registriert.
8. WOHLBEFINDEN UND HYGIENE
8.1 Abfälle
Ausstellende üben eine Vorbildfunktion aus und trennen auch ihre eigenen Abfälle. Wir bitten darum, Gäste auf allfälliges Fehlverhalten wie auch auf Littering hinzuweisen, wenn dieses bemerkt wird.
Abfälle können in 60-Liter-Züri-Säcken in verschiedenen Unterflur-Containern im Dörfli entsorgt werden. Die GLD gibt deren Standorte auf Anfrage bekannt.
Die Abfälle können auch in eigenen Abfallsäcken von den Ausstellenden mitgenommen und selbständig entsorgt werden. Die Entsorgung von Sonderabfällen wie Altöl, Batterien etc. ist generell Sache der Ausstellenden.
Die Abfälle von Foodständen können in den bereitstehenden Containern entsorgt werden. Im Vorfeld der Veranstaltung wird informiert, wo die Schlüssel der Container deponiert werden.
Jeder Stand ist grundsätzlich selbst für das Entsorgen seiner Abfälle verantwortlich. Wer sich nicht daran hält, hat zusätzlich entstehende Kosten des ERZ (Entsorgung + Recycling Zürich) zu tragen. Bei Missbrauch ist ausserdem eine Konventionalstrafe zu bezahlen.
8.2 Depotsystem
8.3 Notfälle
NOTRUFNUMMERN
| 117 | POLIZEI |
| 118 | FEUERWEHR |
| 144 | RETTUNGSDIENST |
| 145 | VERGIFTUNGSNOTFÄLLE |
| 1414 | REGA |
8.4 Diebstahl
9. VERSCHIEBUNG, UNTERBRUCH, ABBRUCH, ABSAGE
Alle beteiligten Personen unterliegen den Weisungen des OK Weihnachtsmarkt Dörfli.
Aufgrund höherer Gewalt oder anderer wichtiger, nicht vom OK Weihnachtsmarkt Dörfli zu verantwortenden Gründen, ist das OK berechtigt, die Veranstaltung abzusagen, zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder zeitweise zu schliessen. Ausstellende haben in diesen Fällen keinerlei Anspruch auf Schadenersatz. Beide Parteien bleiben auch während den allenfalls geänderten Öffnungszeiten an den Vertrag gebunden. Ein Rücktritt vom Vertrag ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Im Falle einer Absage der Veranstaltung vor deren Beginn werden den Ausstellenden 90 % der von ihnen bezahlten Kosten zurückerstattet. 10 % bleiben beim OK Weihnachtsmarkt Dörfli zur Deckung der bereits angefallenen Kosten für die Organisation.
Im Falle eines Abbruchs der Veranstaltung nach deren Beginn, werden die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten im Verhältnis der bereits bezahlten Kosten (Grundmiete, Zusatzkosten und Kaution) berechnet. Die bisher angefallenen Kosten werden dann von den bereits bezahlten Kosten abgezogen: Die Differenz wird den Ausstellenden zurückerstattet – jedoch maximal 90 % der bereits bezahlten Kosten.
Beispiel 1 – der Markt wird vor Beginn abgesagt
| Grundmiete | CHF 8960.00 |
| Zusatzkosten | CHF 1498.65 |
| Total bereits bezahlte Kosten | CHF 10 458.65 |
90 % der bereits bezahlten Kosten = CHF 9412.79
CHF 9412.79 werden den Ausstellenden zurückerstattet
Beispiel 2 – der Markt wird nach 10 Tagen Laufzeit abgebrochen
Total bereits bezahlte Kosten CHF 10 458.65
Errechnung der bisher angefallenen Kosten:
Bezahlte Kosten CHF 10 458.65: 35 Tage Gesamtlaufzeit = CHF 298.82 Kosten pro Tag
Bisher angefallene Kosten CHF 298.82 x 10 Tage Laufzeit = CHF 2988.12 Kosten pro rata temporis
Kostendifferenz CHF 10 458.65- 2988.12 = 7470.53
Der Betrag von 7470.53 wird den Ausstellenden zurückerstattet
(wäre der Betrag höher als 90 % der bereits bezahlten Kosten, würden nur diese 90 % oder CHF 9412.79 zurückerstattet)
10. RECHTLICHE BESTIMMUNGEN
10.1 Vereinbarungen
10.2 Behördliche Bestimmungen
Alle diese Bestimmungen sind strikt einzuhalten.
10.3 Arbeitsbewilligungen
Weitere Infos unter: sem.admin.ch
Teilnehmende aus dem In- und Ausland sind verpflichtet, ihren Mitarbeitenden die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen nach Schweizer Bundesgesetz zu garantieren. Diese Bedingungen betreffen unter anderem minimale Entlöhnung, Arbeits- und Ruhezeiten sowie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
10.4 Ansprüche
Ansprüche an die GLD sind bis spätestens zwei Wochen nach Marktschluss, Ansprüche, welche die technischen Installationen betreffen, bis spätestens am letzten Markttag bei der GLD – Geschäftsvereinigung Limmatquai-Dörfli, 8000 Zürich – schriftlich anzubringen. Später erhobene Ansprüche gelten als verwirkt.
10.5 Gerichtsstand
11. ANHANG
Individuell nutzbare Flächen
Lagepläne
Stand 04.06.2026